Wechsel von § 24 AufenthG: So bleibst du in Deutschland
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG (vorübergehender Schutz für Geflüchtete aus der Ukraine) ist kein dauerhafter Status. Sie hängt an einem Beschluss der EU und endet irgendwann. Wenn du langfristig in Deutschland bleiben willst, lohnt es sich, rechtzeitig in einen anderen Aufenthaltstitel zu wechseln. In diesem Artikel zeigen wir, welche Möglichkeiten es gibt und wie der Wechsel funktioniert.
Wie es aktuell um § 24 steht
- Im Juli 2026 hat die EU den vorübergehenden Schutz für Ukrainerinnen und Ukrainer bis zum 4. März 2028 verlängert.
- Bereits erteilte Erlaubnisse nach § 24, die am 1. Februar 2026 gültig waren, gelten einschließlich der Arbeitserlaubnis automatisch bis zum 4. März 2027 fort. Du musst dafür nicht zur Ausländerbehörde. Das bestätigt das BAMF offiziell auf dem Portal Germany4Ukraine.
- Am 25. September 2026 hat der Bundesrat der Verlängerung der Übergangsregeln für Ukrainer bis zum 4. März 2028 zugestimmt. Ob bereits erteilte Erlaubnisse automatisch bis 2028 fortgelten, hat das BAMF auf seinem Portal noch nicht offiziell bestätigt. Verfolge die Hinweise auf Germany4Ukraine.
- Seit dem 5. August 2026 gelten für Männer im wehrpflichtigen Alter, die neu in die EU einreisen, zusätzliche Voraussetzungen: Sie müssen nachweisen, dass sie die Ukraine rechtmäßig verlassen haben. Wer in Deutschland bereits Schutz erhalten hat, ist in der Regel nicht betroffen.
Warum wechseln, wenn § 24 ohnehin verlängert wurde?
- Es ist ein vorübergehender Status. Jede Verlängerung ist eine politische Entscheidung, Garantien gibt es nicht. Die EU bereitet bereits einen koordinierten Übergang aus dem vorübergehenden Schutz vor.
- Zeiten mit § 24 zählen kaum für die Niederlassungserlaubnis. Ausnahme ist die Blaue Karte, wenn du in dieser Zeit schon in einer entsprechenden Beschäftigung warst. Je früher du wechselst, desto früher sammelst du die nötigen Zeiten.
- Sozialleistungen können sich ändern. Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf eingebracht, nach dem Ukrainer, die ab dem 1. April 2025 eingereist sind, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz statt Bürgergeld erhalten sollen. Verfolge den Stand. Ein anderer Aufenthaltstitel (etwa zur Arbeit oder zum Studium) kann dich im regulären System halten.
Die wichtigste Regel: Antrag stellen, solange § 24 gilt
Normalerweise braucht man für einen neuen Aufenthaltstitel ein Visum von der Botschaft. Für Inhaber einer Erlaubnis nach § 24 gibt es eine Ausnahme: Du kannst den Antrag direkt in Deutschland stellen, ohne auszureisen, solange deine Erlaubnis gilt. Stellst du den Antrag vor Ablauf der alten Erlaubnis, gilt diese bis zur Entscheidung fort (Fiktionswirkung, § 81 Abs. 4 AufenthG).
Noch ein Detail: Einige Titel kannst du nicht gleichzeitig mit § 24 besitzen (zum Beispiel die Blaue Karte oder die Erlaubnis zum Studium nach § 16b). Der direkte Wechsel von § 24 in diese Titel ist aber erlaubt: Der alte Status wird einfach durch den neuen ersetzt.
Möglichkeiten für den Wechsel
Blaue Karte EU (§ 18g)
Für Menschen mit Hochschulabschluss und gut bezahltem Job. Gehaltsgrenze 2026: 50.700 Euro brutto im Jahr, für Engpassberufe und Berufseinsteiger mit Abschluss in den letzten drei Jahren 45.934,20 Euro. IT-Fachleute mit drei Jahren Berufserfahrung können sie auch ohne Abschluss bekommen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, hast du einen Anspruch. Die Niederlassungserlaubnis ist schon nach 27 Monaten möglich, mit Deutsch auf B1 nach 21 Monaten.
Fachkraft (§ 18a und § 18b)
Wenn du eine Berufsausbildung (§ 18a) oder einen Hochschulabschluss (§ 18b) hast, der in Deutschland anerkannt oder gleichwertig ist, und eine qualifizierte Beschäftigung. Der Haushalt darf nicht auf Bürgergeld angewiesen sein. Bist du 45 oder älter und bekommst diese Erlaubnis zum ersten Mal, muss das Gehalt mindestens 55.770 Euro im Jahr betragen, oder du weist eine angemessene Altersversorgung nach. Der Schlüssel ist hier die Anerkennung deines Abschlusses, dazu mehr im Artikel „Anerkennung ausländischer Abschlüsse“.
Anerkennung der Qualifikation (§ 16d)
Wenn dein Abschluss nur teilweise anerkannt wurde und du noch eine Qualifizierung oder Prüfung brauchst. Voraussetzungen: ausländische Qualifikation, Deutsch auf A2 und ein gesicherter Lebensunterhalt (2026: 1.091 Euro netto im Monat). Nebenbei darfst du bis zu 20 Stunden pro Woche arbeiten. Nach der Anerkennung kannst du bis zu 18 Monate einen Job suchen.
Berufsausbildung (§ 16a)
Du brauchst einen Ausbildungsvertrag und in der Regel Deutsch auf B1. Lebensunterhalt 2026: 959 Euro netto im Monat, die Ausbildungsvergütung zählt mit. Nebenbei sind bis zu 20 Stunden pro Woche erlaubt. Nach dem Abschluss ist der Wechsel in eine Fachkräfte-Erlaubnis einfach.
Studium (§ 16b)
Du brauchst eine Zulassung zum Studium, für deutschsprachige Studiengänge oft C1. Lebensunterhalt: 992 Euro netto im Monat (zum Beispiel über ein Sperrkonto oder eine Verpflichtungserklärung). Mit diesem Titel gibt es kein BAföG. Arbeiten darfst du 140 ganze oder 280 halbe Tage im Jahr, als studentische Hilfskraft ohne Begrenzung.
Beschäftigung ohne Abschluss in Deutschland (§ 19c)
Es gibt einzelne Kategorien, zum Beispiel Pflegehilfskräfte oder Berufskraftfahrer. Außerdem: Hast du einen ausländischen Abschluss, mindestens zwei Jahre Berufserfahrung in den letzten fünf Jahren und ein Gehalt ab 45.630 Euro im Jahr, ist keine Anerkennung nötig. Hier entscheidet die Behörde nach Ermessen.
Selbstständigkeit (§ 21)
Du musst ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis, positive Auswirkungen auf die Wirtschaft und die Finanzierung nachweisen. Die Anforderungen sind hoch, die Entscheidung liegt im Ermessen. Ein guter Businessplan ist Pflicht.
Familie (§§ 27 ff.)
Bist du mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem Deutschen verheiratet, musst du in der Regel kein Einkommen nachweisen, aber einfache Deutschkenntnisse (A1). Ist der Ehepartner Ausländer mit passendem Aufenthaltstitel, brauchst du Wohnraum und Lebensunterhalt. Auch ein Elternteil eines minderjährigen deutschen Kindes kann einen Titel ohne Einkommensnachweis erhalten.
Was meistens NICHT passt
- Asyl. Technisch möglich, aber solange § 24 gilt, ruht das Verfahren. Derzeit meist nicht empfehlenswert, mit Risiken für später. Nur nach Beratung.
- § 25 Abs. 4 nur als kurzfristige Brücke in besonderen Fällen, keine langfristige Lösung.
- Die meisten humanitären Titel setzen Bedingungen voraus, die § 24-Inhaber nicht erfüllen (etwa viele Jahre Aufenthalt oder eine Duldung).
Was du fast immer brauchst
- Einen gültigen Pass. Prüf das Ablaufdatum rechtzeitig, beim Konsulat kann es dauern.
- Einen gesicherten Lebensunterhalt in der Höhe, die der jeweilige Titel verlangt.
- Nachweise für den Zweck: Arbeitsvertrag, Ausbildungsvertrag, Studienzulassung, Heiratsurkunde usw.
- Eine Krankenversicherung.
So gehst du vor
- Geh zu einer Beratung (Migrationsberatung, Caritas, Diakonie usw.) und besprich deinen Fall. Das ist wichtig: Eine Rückkehr in § 24 nach dem Wechsel ist gesetzlich nicht ausdrücklich garantiert. Eine Übersicht findest du im Artikel „Wer hilft Migranten kostenlos?“.
- Wähle den Weg und sammle die Unterlagen.
- Stell den Antrag bei der Ausländerbehörde, solange § 24 gilt. Viele Behörden nehmen Anträge online oder schriftlich an, nicht nur im Termin.
- Bewahre den Nachweis der Antragstellung auf (Online-Bestätigung oder Einlieferungsbeleg des Einschreibens). Er ist wichtig für die Fiktionswirkung.
- Lehnt die Behörde ab oder verlangt ein Visum, warte nicht und hol dir rechtliche Beratung.
Häufige Fragen
Bis wann gilt die Aufenthaltserlaubnis nach § 24?
Erteilte Erlaubnisse nach § 24 gelten automatisch bis zum 4. März 2027 fort. Die EU hat den vorübergehenden Schutz bis 4. März 2028 verlängert, eine automatische Fortgeltung der Erlaubnisse bis 2028 hat das BAMF aber noch nicht offiziell bestätigt.
Brauche ich ein Visum für den Wechsel von § 24?
Nein. Solange deine Erlaubnis nach § 24 gilt, kannst du den Antrag direkt bei der Ausländerbehörde in Deutschland stellen, ohne auszureisen.
Kann ich nach dem Wechsel zurück in § 24?
Das ist gesetzlich nicht ausdrücklich garantiert. Lass dich deshalb vor dem Antrag unbedingt in einer Migrationsberatung beraten.
Offizielle Quellen
- Germany4Ukraine (BAMF) – Aufenthaltserlaubnis nach § 24
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- § 24 AufenthG – Gesetzestext
- § 81 AufenthG – Antragstellung und Fiktionswirkung
- Make it in Germany – Portal der Bundesregierung
- Migrationsberatung für erwachsene Zugewanderte (MBE)
Den Brief an die Ausländerbehörde schreibt BriefMagic
Viele Ausländerbehörden sind überlastet: Niemand geht ans Telefon, freie Termine gibt es nicht. Deshalb ist ein schriftlicher Antrag oft der einfachere Weg. Ihn auf Behördendeutsch zu formulieren, ist aber schwer.
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Dieser Beitrag dient der Information und ersetzt keine Rechtsberatung. Stand: Oktober 2026. Das Recht rund um § 24 ändert sich häufig: Lass dich vor dem Antrag unbedingt in einer Migrationsberatung oder anwaltlich beraten.